Ergänzungen zur Schul- und Hausordnung
Grundlagen: Schulordnung nach SchUG §§43-49
in der geltenden Fassung
Verhalten in der Schule
Jeder ist mitverantwortlich an der Schaffung einer guten und freundlichen
Atmosphäre im und vor dem Schulhaus mitzuwirken. Dazu gehören ein höflicher
und freundlicher Umgang miteinander, der Gruß, der gegenseitige Respekt und die
gegenseitige Rücksichtnahme.
1. Fernbleiben vom Unterricht
Die Schülerin bzw. der Schüler oder deren Erziehungsberechtigte haben den
Klassenvorstand bzw. den Schulleiter von jeder Verhinderung mündlich, telefonisch
oder per E-mail über den Verhinderungsgrund unverzüglich zu informieren.
Entschuldigungen sind nach Beendigung des Fernbleibens binnen
1 Woche (ORG), binnen 2 Wochen (HLW) dem Klassenvorstand zu übermitteln.
Andernfalls gilt das Fernbleiben als nicht entschuldigt.
Arzttermine sind außerhalb der Unterrichtszeit wahrzunehmen, in Ausnahmefällen ist
rechtzeitig vorher um Freistellung anzusuchen.
Ansuchen um Freistellung bis zu einem Tag sind beim Klassenvorstand, von mehr als
einem Tag (zusammenhängend) schriftlich bei der Direktion (auf dem Dienstweg über
den Klassenvorstand) einzureichen. Die Genehmigung durch die Direktion erfolgt nach
Rücksprache mit dem Klassenvorstand.
Während der Unterrichtszeit darf das Schulgebäude nicht verlassen werden,
es sei denn, die Genehmigung wird durch einen Lehrer, den Klassenvorstand oder die
Direktion erteilt.
2. Ordnung
In den Unterrichtsräumen ist Ordnung zu halten.
Nach der letzten Unterrichtsstunde im Raum sind die Sessel auf die Tische zu stellen.
Es sind Schuhe zu tragen, mit denen keine Schäden an den Böden verursacht werden.
(schwarze Striche ...).
Im Zeitraum vom 3. November bis 31. März des jeweiligen Schuljahres sind
geeignete Schulschuhe zu tragen, wobei auf die Schonung der Fußböden
besonders zu achten ist.
Aus Sicherheitsgründen darf nicht auf den Fensterbänken gesessen werden.
Für den praktischen Unterricht gelten gesonderte Vorschriften.
Im gesamten Schulgebäude und vor dem Schulgebäude ist das Rauchen zu
unterlassen.
Während der Unterrichtszeit sind Handys auszuschalten.
Es ist dem Arbeitsplatz "Schule" angemessene Kleidung zu tragen.
Dies gilt insbesondere bei festlichen Anlässen (Gottesdienste, mündliche Reife-u. Diplomprüfung, Maturafeier ...).
Auf die Mülltrennung ist zu achten.
Aufgetretene Schäden sind in der Direktion bzw. der Verwaltung zu melden.
Unterrichtsmittel sind sorgsam und schonend zu behandeln. Bei mutwilliger
Zerstörung ist Ersatz zu leisten.
Auf Pünktlichkeit wird besonderer Wert gelegt.
Auf Schulveranstaltungen gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
Besonders wird bemerkt, dass Schüler/Schülerinnen, die auf Schulveranstaltungen sich
selbst oder andere gefährden, von der Schulveranstaltung nach Hause geschickt
werden können. Sollte von vornherein der Verdacht bestehen, dass sich ein
Schüler/eine Schülerin auf einer Schulveranstaltung fehl verhalten könnte, kann er/sie
vom Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz von der Teilnahme an der
Schulveranstaltung ausgeschlossen werden.
Es steht in der großen Pause ein Buffet zur Verfügung. Essensreste, Verpackungen,
Kaffee- und Plastikbecher sind bestimmungsgemäß zu entsorgen. Eine verspätete
Essensausgabe am Buffet rechtfertigt ein Zuspätkommen in den Unterricht nicht.
3. Pädagogisch, erzieherische MaßnahmenIm Falle von Verstößen gegen die Schul- und Hausordnung werden folgende päd.
Maßnahmen gesetzt:
- Gespräche mit dem Schüler, der Schülerin
- Schriftliche Verwarnung durch den Klassenvorstand
- Schriftliche Verwarnung durch den Schulleiter
- Androhung der Auflösung des privaten Aufnahmevertrages
- Auflösung des privaten Aufnahmevertrages.
Verwarnungen schlagen sich auch in der Verhaltensbeurteilung in der Schulnachricht
bzw. im Jahreszeugnis nieder.
Bei Verwarnung durch Klassenvorstand bzw. Schulleiter wird zumindest ein „zufrieden
stellend“, bei Androhung auf Auflösung des privaten Aufnahmevertrages ein „wenig
zufrieden stellend“ als Verhaltensbeurteilung angenommen.
Verwarnungen gelten jeweils im betreffenden Schuljahr, sie werden nicht in das
nächste Schuljahr mitgenommen.
Unentschuldigte Fehlstunden werden wie folgt sanktioniert:
00-10 Sehr zufrieden stellend
11-30 Zufrieden stellend
31-50 Wenig zufrieden stellend
ab 51 Nicht zufrieden stellend
Unentschuldigte Fehlstunden werden nicht in das zweite Semester mitgenommen.
Nach Festlegung der Verhaltensnote im 1. Semester wird der Zähler auf „0“ gesetzt.
4. Wiederholen von Schulstufen
Es ist ein Antrag an die Direktion zu stellen, wenn die Wiederholung einer
Schulstufe gewünscht wird. Die Entscheidung über die Gewährung des Ansuchens
liegt bei der Direktion. Die zweite Wiederholung derselben Schulstufe wird nicht
genehmigt. (Aufnahmevertrag, Schulerhalter).
5. Wir wollen nicht nur „Negatives ahnden“, sondern vor allem auch
„Positives belohnen“
Schüler/Schülerinnen , welche im Jahreszeugnis einen „Guten Erfolg“ aufzuweisen
haben, erhalten für das kommende Schuljahr einen Freizeitscheck im Ausmaß von einem Tag
nach freier Wahl, jene die einen „Ausgezeichneten Erfolg“ aufweisen, erhalten
Freizeitschecks im Ausmaß von zwei Tagen für das folgende Schuljahr.
Für zusätzliche Dienste, die außerhalb der Pflichten der Schüler/der Schülerinnen
liegen, werden ebenso im Ausmaß der zusätzlichen Tätigkeit durch die Direktion
Freizeitschecks (für das laufende oder folgende Schuljahr) ausgestellt. Diese
Freizeitschecks dürfen an Tagen in Anspruch genommen werden, an denen keine
wichtigen schulischen Gründe (z.B. Schularbeiten) entgegenstehen.
6. Notfallsplan
Treten Unglücksfälle (z.B. radioaktiver Fallout, Brand, Schäden am Gebäude...) ein,
die die Sicherheit gefährden, so wird dies durch ein Alarmzeichen (Sirene)
kundgemacht. Bei Ausfall elektrischer Anlagen wird eine Glocke geläutet.
Im radioaktiven Störfall sind die Fenster zu schließen und die Anweisungen der
Direktion und des Katastrophenschutzreferenten zu befolgen. Die Klassenvorstände
bzw. die Schulärztin geben Kaliumjodid-Tabletten aus.
Im Falle eines Brandes oder anderer Gefährdungen sind die Anweisungen der
Direktion und des Katastrophenschutzreferenten zu befolgen. Die Schüler/ die
Schülerinnen verlassen das Gebäude schnell, geordnet und ruhig, wobei sie
darauf achten, keine Mitschüler/Mitschülerinnen zu vergessen und auch
andere nicht zu gefährden. Besondere Rücksicht ist auf die jüngeren Schüler/innen (VS;NMS) zu nehmen.
Im Fluchtplan des betreffenden Unterrichtsraumes ist die Fluchtstiege angeführt.
Treffpunkt für Flüchtende über die Stiege A ist der Platz vor der Kirche, für
Flüchtende über die Stiegen B und C die Wiese des Sportplatzes.
Schüler/Schülerinnen, die bei Alarm nicht im Klassenverband sind, verlassen das
Schulgebäude sofort und suchen im Freien den Anschluss an die Klasse.
Das Klassenbuch nimmt der/die unterrichtende Lehrer/in, der/die Klassensprecher/in
oder der/die -stellvertreter/in an sich, um am Treffpunkt festzustellen, ob
Schüler/Schülerinnen fehlen. Es muss dem Katastrophenschutzreferenten, dem
Direktor oder dessen Stellvertreter/in, die die Vollzähligkeit am Treffpunkt überprüfen,
unverzüglich Meldung über abgängige Schüler/Schülerinnen erstattet werden.
Einmal jährlich findet an der Schule ein nicht angesagter Übungsalarm statt, um den
Ernstfall zu proben und auf Gefahren vorbereitet zu sein.