Auszüge aus dem Gründungsbrief (zitiert aus „Mitten unter den Menschen, Zeichen christlicher Hoffnung“, Dokumentation von Sr Maria Andrea Petz, S. 21ff))
Euer Fürstlichen Gnaden!Die gehorsamst Unterzeichnete, Inhaberin einer Privatmädchenschule zu Gratz und ihre mitgefertigten Gehilfinnen wagen in tiefster Ehrfurcht den von ihnen gehegten Wunsch der Gründung eines religösen Institutes für den Unterricht und die Erziehung der weiblichen Jugend Eurer fürstlichen Gnaden vertrauensvoll zu eröffnen, und um Hochderselben gnädigste Zustimmung und Verwendung bei den weltlichen Behörden demütigst zu bitten … Die erstgezeichnete Bittstellerin, die sich seit Jahren dem schönen Berufe der Jugendbildung mit ganzer Seele gewidmet hat, ist gegenwärtig Inhaberin jener Privat-Mädchenschule, welcher ihre im letzten Frühlinge verstorbene Schwester Amalia Lampel, und vor dieser Anna Engel vorgestanden. … Durch den frommen und erleuchteten Eifer der Vorgenannten, denen der Segen Gottes nicht fehlen konnte, ist die Mädchenschule, die sie leiteten, zu immer größerem Flor gelangt, in welchem sie zu erhalten, die Endesgefertigte aus allen Kräften sich bestreben will. … Die vorzüglichen Gründe, auf welche dieses Vorhaben … sich stützt, sind folgende: 1. Es ist eine ausgemachte Erfahrungsweisheit, daß vereinte Kräfte Größeres vermögen, besonders, wenn sie in Gott geeinigt sind, dessen Dienste man zum Wohle der Menschheit unbedingt sich weiht… 2. Die Vereinigung ist desto notwendiger, je schwieriger der Beruf ist, wie dies ohne Zweifel vom Lehr- und Erziehungsfache gilt. Die nicht geringen körperlichen Strapazen, die geistigen Anstrengungen, die vielfältigen Sorgen und Verdrießlichkeiten, die damit verbunden sind, machen … erwünschlich, dass die Lehrerinnen miteinander in einem durch die Religion geheiligten und befestigten Schwesternbunde stehen, damit sie gegenseitig sich unterstützen, aufmuntern, trösten und im Falle der Erkrankung, sowie im höheren Alter liebreiche Pflege und Versorgung erwarten können…. 3. Die Vereinigung der Lehrenden hat für die Jugendbildung solbst viele und große Vortheile. Durch die Vereinigung haben die Lehrerinnen die beste Gelegenheit, im Unterrichts- und Erziehungswesen sich weiter auszubilden, ihre Kenntnisse zu vervollkommnen, ihre Erfahrungen durch gegenseitige Mitteilung zu bereichern. – Durch die Vereinigung ist es ihnen möglich, die Jugend, auch bei großer Anzahl, in den verschiedensten Gegenständen und mit geringen Kosten zu unterrichten, sie aufs genaueste zu überwachen, zu einem tugendhaften Leben anzuleiten, und eigentlich zu erziehen. Durch die Vereinigung wird auch bestens dafür gesorgt, dass fähige und würdige Kandidatinnen des Lehramtes nachwachsen, welche in demselben Geiste wie ihre Vorgängerinnen, die Schule leiten werden. Nur auf diese Art (meinen die Gefertigten) ist zu hoffen und zu bewirken, dass eine gut organisierte Schule auch fortwährend in ihrem Flor sich erhalte, da der moralische Körper der Lehrenden nicht ausstirbt, sondern fort und fort sich erneuert. … Die Bittstellerinnen fühlen sich nämlich von Gott angetrieben, zum Bande ihrer Vereinigung die sogenannte Regel des hl. Franziskus Seraphikus zu wählen, welche, da sie zunächst für zerstreut lebende Weltleute verfasst ist, sie schon lange kennen und auch aus selbsteigenem Andachtstriebe nach Möglichkeit geübt haben. … Was die wesentliche Verfassung des genannten Institutes, nämlich die besondere Gestaltung des Communlebens, den Wirkungskreis des Berufes und das Verhältnis zu den geistlichen und weltlichen Autoritäten anbelangt, so bekennen sich die Regelschwestern … zu folgenden Stücken, welche die Grundlage ihrer Statuten sind: a. Sie bilden keinen Orden mit feierlichen Gelübden, sondern eine religiöse Genossenschaft zum Unterrichte und zur Erziehung der weiblichen Jugend, indem sie … durch die einfachen Gelübde der Armut, der Keuschheit und des Gehorsams ihren ernsten Willen vor Gott und der hl. Kirche aussprechen, in der Communität nach deren Regel und Statuten zu leben und zu beharren; was jedoch nicht hindert, dass sie nach Umständen aus der Gemeinde in die Welt zurücktreten, oder auch entlassen werden. b. Sie verpflichten sich nicht zu dem öffentlichen und gewöhnlichen Chorgebete, sondern haben andere minder anstrengende Andachtsübungen, um desto mehr Zeit und Kraft für das Lehr- und Erziehungsfach zu erübrigen. c. Sie beachten in ihrem Haus, um der guten Ordnung und des religiösen Anstandes willen, eine Art Clausur, welche jedoch den Schwestern nicht verwehrt, in Geschäften ihres Berufes und aus anderen rechtmäßigen Gründen … auszugehen. d. Ihre Kleidung ist, wie das Communitätsleben fordert, gleichförmig und bescheiden, jedoch kein förmlicher Ordenshabit, sondern dem einfachen Gewande armer und ehrbarer Weltpersonen ähnlich. e. Die Armut, welche sie in ihrer Profeß geloben, bedeutet, dass sie, solange sie in der Communität leben, ihr etwa mitgebrachtes oder noch zu erwerbendes Vermögen in die Hände der Communität legen, welche dasselbe administriert und für den anständigen Unterhalt der einzelnen Mitglieder, mit Beseitigung aller Üppigkeit, sorgt. Jedoch begibt sich keine Schwester des Eigentumsrechtes; daher eine jede … bei ihrem etwaigen Austritt aus der Gemeinde ihr eingebrachtes Vermögen ungeschmälert mitnehmen, und für den Fall des Todes frei testieren kann. f. Die Regelschwestern machen in betreff ihres zeitlichen Unterhaltes keinen Anspruch auf irgend eine Unterstützung von Seiten eines öffentlichen Fonds, sondern werden theils von den Interessen ihres Patrimoniums, … theils von den (sehr mäßigen) Schul- und Kostgeldern sich erhalten … Ja, bei der genügsamen, aufopfernden Lebensweise, welche die Bittstellerinnen führen wollen, sehen sich dieselben auch in den Stand gesetzt, mehere Mädchen unentgeltlich in die Schule oder auch ins Konvict zu nehmen, wie sie schon seit mehreren Jahren dies zu tun die Freude hatten. g. Die Lehrgegenstände und weiblichen Arbeiten, in welchen die Unterzeichneten gegenwärtig Unterricht ertheilen …, werden auch von den künftigen Regelschwestern beibehalten, die jedoch nicht das bloße Lehren, sondern zugleich und vorzüglich das wahre Bilden und Erziehen sich werden angelegen sein lassen. h. Was den Lehrplan und die Lehrbücher, die Schulprüfungen, die gesetzmäßige Heranbildung und Anstellung der Lehrerinnen etc. betrifft, unterwerfen sich die Regelschwestern vollkommen den allerhöchsten Bestimmungen der k. k. politischen Schulverfassung… i. In geistlicher Beziehung unterwerfen sich die Regelschwestern … dem Hochwürdigsten Fürstbischöflichen Ordinariate und bitten insbesonders Eure Fürstlichen Gnaden, … alles, was zur vollkommenen Konstituierung des neuen Institutes notwendig und heilsam ist, anzuordnen. Mit dem Gesagten glauben die gehorsamst Gefertigten den Gegenstand ihrer ehrfurchtsvollen Bitte hinlänglich bezeichnet und begründet zu haben. Sie wollen nämlich zu einer religiösen Genossenschaft sich vereinigen, um im Geiste der Demut und Selbstverleugnung, nach der Dritten Regel des hl. Vaters Franziskus dem Berufe der Jugendbildung zu leben … Daher bitten sie noch schließlich Eure Fürstlichen Gnaden … den demüthigen Bittstellerinnen … den bischöflichen Segen zu ertheilen. Eurer Fürstlichen Gnaden Untertänigste, gehorsamste, dankbarste Diennerinnen und Töchter in Christo Antonia Lampel, Lehrerin und Inhaberin einer Privat-Mädchenschule in der Stadt Nr. 395 Amalia Stieber Gehilfin, Philippine Lampel Gehilfin, Maria Schwarzl Gehilfin, Ernestine Jautz Gehilfin. |