Die 5-jährige Ausbildung schließt mit der Diplom- und Reifeprüfung (Matura) und berechtigt zum Studium an Universitäten und Hochschulen, sowie zum Besuch von Fach­hochschulen, Akademien und Kollegs usw.

Die Ausbildung ist zusätzlich mit der Qualifikation der Facharbeiter/in und Meister/in der ländlichen Hauswirtschaft verbunden und ermöglicht Anrechnung bei facheinschlägiger Ausbildung zum/zur landwirtschaftlichen Facharbeiter/in oder zum Landwirtschaftsmeister/in. Absolventen und Absolventinnen der Schule sind berechtigt nach dreijähriger Berufspraxis die Standesbezeichnung „Ingenieur/in“ zu führen.

 


 

HINWEISE AUF BERECHTIGUNGEN

I. ZUGANG zu UniversitÄten, HOCHSCHULEN, PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULEN UND FACHHOCHSCHULEN

Dieses Zeugnis berechtigt gemäß land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBL. Nr. 175/1966 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Universität oder einer Akademie sowie gemäß Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBL. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges.

II. Berechtigungen aufgrund des Ingenieurgesetzes 2006

Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur/in“ wird dem/der Inhaber/in dieses Reife- und Diplomprüfungszeugnisses über sein/ihr Ansuchen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - Bundesgesetzblatt I Nr. 120/2006 in der geltenden Fassung - verliehen werden.

III. Berechtigungen aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes

Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBL. Nr. 142/1969 idgF sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind.

IV. Berechtigungen aufgrund der Gewerbeordnung

Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der Gewerbeordnung, BGBL. Nr. 194/1994 sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen geregelt sind. Gemäß § 8 Abs. 2 Zif. 3 der Unternehmerprüfungsordnung BGBL. 453/1993 in der geltenden Fassung entfällt die Unternehmerprüfung. Befähigung zur Ausübung des Gastgewerbes nach zweijähriger facheinschlägiger Tätigkeit (Gastgewerbe-BefähigungsVO, BGBl. Nr. 19/97).

V. Berechtigungen aufgrund des Land- und Forstwirtschaftlichen  Berufsausbildungsgesetzes 1990

Mit diesem Zeugnis werden die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungs­bereichen ersetzt. Die Zulassung zur Meisterprüfung erfolgt gemäß BGBL. Nr. 298/1990 in der geltenden Fassung ohne Be­such eines Vorberei­tungslehrganges nach einer mindestens 2-jährigen Verwendung als Fachar­beiter/in nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und der Vollendung des 21. Lebensjahres.

VI. BERECHTIGUNGEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung an dieser Lehranstalt gilt als Absolvierung eines reglementierten Ausbildungsgangs gemäß Art 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dieses Zeugnis stellt damit ein Diplom im Sinn des Art. 11 Buchstabe c) der Richtlinie 2005/36/EG dar und entspricht gemäß Art. 13 Abs. 3 dieser RL einem Ausbildungsnachweis, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von (bis zu) vier Jahren abschließt, unabhängig davon, ob die im Aufnahmestaat geforderte Ausbildung Art. 11 Buchstabe d) oder Art. 11 Buchstabe e) der RL zuzuordnen ist

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