INFOS zur neuen Reifeprüfung
 
 
 
 
 
                  VWA                          Klausuren          mündliche Prüfungen
schreilechner vwa prasentation sept 2011 a
 

Die Vorwissenschaftliche Arbeit (VWA)



Die „Vorwissenschaftliche Arbeit“ (VWA) ist das erste Standbein, die erste Säule der neuen
Reifeprüfung. Sie muss von allen Maturant/innen verfasst werden.
 
Zu beachten:
1. Semester 7. Klasse: Themenfindung, ev. Kontaktaufnahme mit möglichem Betreuer/möglicher Betreuerin (Anzahl der VWA pro Prüfer/in max. 3; in Ausnahmefällen 5 – Entscheidung durch Direktion), schriftliche Anmeldung (Arbeitstitel)
Das Thema der VWA wird im Einvernehmen Prüfer/in und Schüler/in festgelegt.
Ein Lehrer/eine Lehrerin kann ein Thema ablehnen, nicht aber die Schülerin/den Schüler.
Die endgültige Zustimmung liegt beim Landesschulrat (Schulbehörde 1. Instanz; Beginn 2. Semester 7.Klasse).
Abgabe der fertigen Arbeit: Ende 1. Semester 8. Klasse
Betreuungsumfang durch Lehrer/in:
7. Klasse: Beratung zur Themenfindung und zum Arbeitsprozess
1. Semester 8.Klasse: kontinuierliche Betreuung während der Schreibphase, nach Abgabe der VWA abschließende Besprechung bezüglich Präsentation und Diskussion.
Umfang der VWA: max. 60.000 Zeichen, inklusive Leerzeichen und Abstract, exklusive Vorwort und angeschlossener Verzeichnisse
Die Beurteilung der VWA durch die Kommission erfolgt nach der Präsentation und Diskussion, Dauer ca. 15 Minuten.
Eine negative VWA hat das Nichtbestehen der ersten Säule der Reifeprüfung zur Folge. Es muss eine neue VWA (neues Thema) geschrieben werden.
Den Schüler/innen wird der Besuch der unverbindlichen Übung „Einführung in die Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens“ (7.Klasse) dringend empfohlen!
 
Bestandteile der VWA 
Die Arbeit muss folgende Teile umfassen („optional“ -die Arbeit kann diese Teile beinhalten):
• Titelblatt
• Abstract (deutsch od. englisch; 1.000–1.500 Zeichen)
• Vorwort (optional)
• Inhaltsverzeichnis (=Gliederung)
• Textteil: Einleitung–Hauptteil–Schluss (Fazit)
• Literaturverzeichnis
• Abbildungsverzeichnis (optional)
• Abkürzungsverzeichnis (optional)
• Glossar (optional)
• Anhang (optional)
• Begleit-und Betreuungsprotokoll
• Erklärung zur Urheberschaft
 
 
 
 
 
 

 
KLAUSUREN
Ein/e Schüler/in wählt entweder 3 oder 4 Klausurarbeiten.
 
3 Klausurarbeiten:
 
1. Deutsch
2. Mathematik
3. Lebende Fremdsprache (standardisiert:
E, F, I, Sp): Es kann aber auch eine andere lebende (nicht standardisierte) Fremdsprache gewählt werden.
 
4 Klausurarbeiten:
 
1. Deutsch
2. Mathematik
3. Lebende Fremdsprache (standardisiert: E, F, I)
4. Weitere (standardisierte oder nicht standardisierte) lebende Fremdsprache oder Latein (standardisiert)
oder Biologie/Umweltkunde oder Physik
 
Das BIFIE Wien wurde mit der Erstellung von zentralen Aufgabenstellungen in Deutsch
(Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch), Mathematik, lebende Fremdsprache (E, F, I, Sp) sowie Latein
und Griechisch gesetzlich beauftragt.(vgl. dazu www.bifie.at/node/82).
 
Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten soll nicht von der/dem unterrichtenden Fachlehrer/in
gehalten werden.
 
Trennung von Wiederholungsprüfungen und Reifeprüfung:
Ein/e Schüler/in mit einem Nicht genügend in der Abschlussklasse ist berechtigt, vor den
Klausurarbeiten im Haupttermin eine Wiederholungsprüfung in dem negativ beurteilten
Gegenstand abzulegen. Wird die Wiederholungsprüfung positiv beurteilt, ist er/sie berechtigt,
zu den Klausurarbeiten und in der Folge zur mündlichen Prüfung anzutreten. Ist das Kalkül der
Wiederholungsprüfung negativ, muss er/sie diese im Herbst (im Rahmen der Nachtrags und
Wiederholungsprüfungen), jedenfalls vor den Klausurarbeiten im 1. Nebentermin, ablegen/wiederholen.
Hat ein/e Schüler/in der Abschlussklasse zwei Nicht genügend, so ist er/sie erst nach positiver
Ablegung beider Wiederholungsprüfungen im Herbst zum Antreten zu den Klausurarbeiten
berechtigt.
 
Können negative Klausurleistungen mündlich ausgebessert werden?
Negative Klausurarbeiten sind (in einem der darauf folgenden „Nebentermine“ im Herbst oder
Frühjahr) schriftlich zu wiederholen; das entspricht dem eigentlichen Kompetenzgedanken.
Dennoch sollen Schüler/innen die Gelegenheit erhalten, sich eine negative Klausurleistung
durch eine mündliche Kompensationsprüfung auszubessern. Eine mündliche „Kompensation“
ist nach folgendem Prinzip möglich:
Bei standardisierten Klausurgegenständen werden diese Aufgabenstellungen extern erstellt.
Der Termin für die mündliche Kompensationsprüfung wird bei standardisierten
Prüfungsgebieten durch Verordnung festgelegt.
Prüfungsdauer: max. 25 Minuten, Vorbereitungszeit: mind. 30 Minuten
Ein/e Schüler/in kann zu allen negativ beurteilten Klausuren Kompensationsprüfungen
ablegen, je nach Anzahl der negativen Klausurarbeiten.
Im RP-Zeugnis wird die mündliche Kompensationsprüfung nicht vermerkt.
 
Die Wiederholungen müssen nicht zwingend im Herbst-bzw. Frühjahrstermin erfolgen,
sondern „in einem nächsten Termin“.
Länge der Arbeitszeit in standardisierten und nicht standardisierten
Prüfungsgebieten/Klausuren:
270 Minuten:
Alle Fremdsprachen
Mathematik
Biologie und Umweltkunde
Physik
300 Minuten: Unterrichtssprache (Deutsch)
 
 
 
 

Die mündliche Reifeprüfung
 
Je nach Anzahl der Klausuren (4 oder 3) sind 2 bzw. 3 mündliche Prüfungen aus unterschiedlichen Prüfungsgebieten abzulegen.
Die bisherige Zuordnung in Fächergruppen entfällt.
Prüfungskommission Vorsitzende/r–Schulleiter/in–Klassenvorstand/ständin–Prüfer/in (= Klassenlehrer/in)–
fachlich versierte/r Beisitzer/in:
Stimmberechtigt sind Schulleiter/in, Klassenvorstand/ständin und der/die Prüfer/in.
Der/Die Vorsitzende/r bescheinigt das rechtmäßige Zustandekommen der Beurteilung und
den korrekten Ablauf der Prüfung(en) und Prüfungsmodalitäten oder setzt die Beurteilung aus.
Stundenanzahl /Maturabilität
  Pflichtgegenstand vertiefender Wahlpflichtgegenstand
eigenständige
Maturabilität
mind. vierstündig, muss
mindestens bis zur vorletzten
Schulstufe unterrichtet worden
sein
mind. vierstündig, muss
mindestens bis zur vorletzten
Schulstufe unterrichtet worden
sein
schulautonom möglich

möglich

kann als Ergänzung zu einem (dazu gehörigen) Pflichtgegenstand herangezogen werden, wenn die erforderliche Stundengrenze nicht erreicht wird.


Sonstiges:
Bei zwei mündlichen Prüfungen muss die Summe der Jahreswochenstunden der beiden Gegenstände in der
Oberstufe mindestens zehn Unterrichtsstunden betragen.
 
Bei drei mündlichen Prüfungen muss die Summe der Wochenstunden der drei Gegenstände in der Oberstufe
mindestens 15 Unterrichtsstunden betragen.
 
Wenn zwei Pflichtgegenstände die Summe von zehn Stunden nicht erreichen (z.B. PuP und Chemie), dann ist eine Kombination aus Pflichtgegenstand mit „vertiefendem“ Wahlpflichtgegenstand möglich (z.B. Chemie, PuP–mit besuchtem Wahlpflichtgegenstand entweder aus Chemie oder PuP).
 
Es ist jedenfalls nicht gestattet, einen vierstündigen Wahlpflichtgegenstand zu teilen (zB in 7. oder 8. Klasse).
 
Wurde allerdings ein zweistündiger Wahlpflichtgegenstand „gebucht“, um auf die im Lehrplan festgesetzte Stundenanzahl zu kommen, ist dieser für eine Ergänzung auf 10 bzw. 15 Stunden zulässig.
 
Es ist nicht zulässig, zu einem Pflichtgegenstand den dazugehörigen „vertiefenden“ Wahlpflichtgegenstand als
weiteres Prüfungsgebiet zu wählen (z.B. GSPB und Wahlpflichtgegenstand GSPB).
 
Wahlpflichtgegenstände
 
Ein 6-stündiger Wahlpflichtgegenstand „lebende Fremdsprache“ ist zur mündlichen Reifeprüfung auf dem
GERS-Niveau A2 als selbstständiges Prüfungsgebiet zugelassen.
 
Informatik ist eigenständig nur im sechsstündigen Gesamtausmaß mündlich maturabel.
 
Die ergänzenden Wahlpflichtgegenstände Bildnerische Erziehung und Musikerziehung (7. und 8. Klasse) sind nur in Verbindung mit dem jeweiligen Pflichtgegenstand (5. und 6. Klasse) maturabel.
 
Eine Kombination von Freigegenstand und Wahlpflichtgegenstand (z.B. zusätzliche lebende Fremdsprache) setzt jedenfalls ein durchgängiges Curriculum voraus.
 
Dauer einer Prüfung:
10–20 Min.
Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren
Beurteilung erforderlich ist.
Die maximale Prüfungszeit von 20 Minuten sollte von den Gegenständen in Anspruch
genommen werden, wo eine Probe des praktischen Könnens verlangt wird (Instrumentalunterricht,
Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung).
 
 
 

 

 

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